SGB 11 - § 63 Betriebsmittel
(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
- 1.
- für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
- 2.
- zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds.
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.