GewO - § 34l Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
- 1.
- das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
- 2.
- den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes nach § 34k Absatz 1, insbesondere über
- a)
- die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,
- b)
- die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,
- c)
- die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen,
- d)
- die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen,
- e)
- die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,
- 3.
- die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Sachkundenachweis, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
- 4.
- die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der bei ihm beschäftigten weiterbildungspflichtigen Personen nach § 34k Absatz 6 Satz 2 zu einer Weiterbildung, einschließlich
- a)
- des Umfangs, der Inhalte der Weiterbildung, der Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung und der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung und
- b)
- der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise.