GewO - § 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich über
- 1.
- die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
- 2.
- die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
- 3.
- das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
- 4.
- die Dauer der Prüfung,
- 5.
- die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
- 6.
- den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
- 8.
- die Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 9.
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10.
- die Wiederholungsprüfung sowie
- 11.
- die Niederschrift über die Prüfung.