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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVGDV1WO)

BetrVGDV1WO - § 42 Bereich der Seeschifffahrt

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.