BetrVGDV1WO - § 16 Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
- 1.
- die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
- die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
- 3.
- die berechneten Höchstzahlen;
- 4.
- die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- 5.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 6.
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- 7.
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.