BetrVGDV1WO - § 25 Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
- 3.
- den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.