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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVGDV1WO)

BetrVGDV1WO - § 13 Öffentliche Stimmauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.