Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Abschnitt: Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 13:Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.