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Was ist zu tun?
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Informationsanspruch des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
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Wie sieht das Zielvereinbarungskonzept aus?
Welche Betriebsbereiche sind davon betroffen?
Welche Ziele sollen damit erreicht werden?
Geht es um ein Führungs- oder auch um ein Entlohnungskonzept?
Mit wem sollen die Ziele im Einzelfall vereinbart werden?
Welche Art von Zielen soll festgelegt werden?
Sind diese Ziele vom einzelnen Mitarbeiter beeinflussbar?
Sind die Ziele erreichbar?
In welchen Zeitabständen sollen Zielvereinbarungen getroffen werden?
Wer soll die Zielerreichung wie kontrollieren?
Wie ist die Vorgehensweise, wenn zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem keine Einigung erzielt werden kann?
Können die Ziele korrigiert werden, wenn sich später herausstellt, dass sie nicht erreichbar sind?
Dürfen die Mitarbeiter ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch hinzuziehen?
Welche Konsequenzen hat es für den Mitarbeiter, wenn er die Ziele erreicht, übertrifft bzw. verfehlt?
Hat das Nichterreichen Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung)?
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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG)
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Akkord- und Prämiensätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) bzw. vergleichbare leistungsbezogene Entgelte einschließlich Geldfaktoren (Verhältnis von Lohn und Leistung)
Kein Mitbestimmungsrecht nach Nr. 10 und 11
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Mitbestimmungsrecht (§ 94 Abs. 1 BetrVG)
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Mitbestimmung (§ 94 Abs. 2 BetrVG)
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Begriff der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze: alle Regeln, Richtlinien oder Systeme zur fachlichen oder persönlichen Bewertung neu einzustellender oder bereits beschäftigter Mitarbeiter
auch Zielvereinbarungen, wenn generalisiertes System (Soll-Ist-Vergleich)
Mitbestimmung erstreckt sich auf
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Abschluss einer Betriebsvereinbarung
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