Voraussetzungen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rücknahme von Verwarnungen, Verweisen etc. und Entfernung aus der Personalakte hat.
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Erfüllt
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Stützen der Betriebsbuße auf falschen Tatsachen. Dabei reicht es aus, dass es sich nur teilweise um unzutreffende Behauptungen handelt. Denn auch in diesem Fall ist die Betriebsbuße insgesamt zurückzunehmen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, eine neue, berichtigte Verwarnung zu erteilen und in die Personalakte zu legen.
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