Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Geschützter Personenkreis |
Mitglieder des Betriebsrats
Mitglieder der JAV (§§ 60 ff BetrVG)
Mitglieder der Bordvertretung (§ 115 BetrVG)
Mitglieder des SeeBetriebsrats (§ 116 BetrVG)
Vertrauensperson der Schwerbehinderten (§ 179 Abs. 3 SGB IX)
Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Mitglieder des Wahlvorstands
Wahlbewerber
Ersatzmitglieder
Die ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zu Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen (§§ 17 Abs. 3, 17a Nr. 3, 115 Abs. 2 und §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 63 Abs. 3 BetrVG)
| ❏ |
Nicht geschützter Personenkreis |
Bewerber zum Wahlvorstand
Ersatzmitglieder, die nicht endgültig nachgerückt sind oder gerade nicht zur vorübergehenden Vertretung eingesetzt sind
Mitglieder von Ausschüssen, insbesondere des Wirtschafts- oder Betriebsausschusses, die nicht gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat etc. sind
Mitglieder von Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten
Mitglieder von Beschwerdestellen (§ 86 BetrVG)
Mitglieder von Einigungsstellen (§ 76 BetrVG)
Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
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Umfang des Kündigungsschutzes |
Ausschluss einer ordentlichen Kündigung
ACHTUNG: Entscheidend für den Kündigungsschutz ist der Zugang der Kündigung, nicht der Ablauf der Kündigungsfrist!
Ausnahmen vom Kündigungsverbot:
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
Zulässigkeit anderer Beendigungsmöglichkeiten
Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Ablauf einer Befristung
Ablauf des Ausbildungsvertrags wegen Bestehen der Prüfung
EigenKündigung des Arbeitnehmers
Anfechtung des Arbeitsvertrags
Berufung auf Nichtigkeit des Arbeitsvertrags
Ausscheiden aus dem Betrieb infolge einer Versetzung per Direktionsrecht
| ❏ |
Beginn des Kündigungsschutzes |
mit Beginn der Amtszeit, d.h. mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
Mitglieder des Betriebsrats
Mitglieder der JAV
Mitglieder der Bordvertretung
Mitglieder des SeeBetriebsrats
Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
mit Bestellung: Mitglieder des Wahlvorstands
mit Aufstellung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags: Wahlbewerber
mit endgültigem Nachrücken bzw. vorübergehender Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben (bei Betriebsratssitzung mit Ladung, spätestens 3 Tage vor Sitzung): Ersatzmitglieder
mit Einladung bzw. Antragstellung: die ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen
| ❏ |
Ende des Kündigungsschutzes
nach § 103 BetrVG |
| ❏ |
Ende des Kündigungsschutzes
nach § 15 KSchG |
ein Jahr nach Ende der Amtszeit (nachwirkender Kündigungsschutz) d.h. ein Jahr nach
Ablauf der regulären Amtszeit des jeweiligen Organs
Niederlegung des Amts
Ausscheiden aus dem Betrieb durch Versetzung etc.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
<ul>
<li>
<ul>
<li>Mitglieder des Betriebsrats</li>
<li>Mitglieder der JAV</li>
<li>Mitglieder der Bordvertretung</li>
<li>Mitglieder des SeeBetriebsrats</li>
<li>Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten</li>
<li>Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung</li>
</ul>
</li>
<li>Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung nach Ablauf von 6 Monaten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
<ul>
<li>Mitglieder des Wahlvorstands</li>
<li>Wahlbewerber</li>
</ul>
</li>
<li>ein Jahr nach Beendigung des Vertretungsfalls: Ersatzmitglieder der Organe</li>
</ul>
</td>
<td>❏</td>
</tr>
</tbody>
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