| Arbeitnehmergruppe |
Kündigung möglich ( + ), Kündigung nicht möglich ( - )
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| Ältere Arbeitnehmer |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (+)
Aber möglicherweise eingeschränkt durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
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Auszubildende
(§ 15 BBiG) |
Ordentliche Kündigung (-)
Außerordentliche Kündigung (+)
in Probezeit: keine weiteren Voraussetzungen
nach Probezeit von Arbeitgeber, wenn:
wichtiger Grund
Einhaltung der 2-Wochen-Frist
Angabe des Grundes in Kündigungsschreiben
nach Probezeit von Auszubildenden
mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
wegen Aufgabe der Ausbildung oder
wegen Beginn einer anderen Ausbildung
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Schwangere und
junge Mütter
(§ 17 MuSchG) |
Außerordentliche Kündigung (-)
Ordentliche Kündigung (-)
Ausnahmen:
Besonderer Fall
Kündigungsgrund, der nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin
in Verbindung steht und
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz
Unkenntnis des Arbeitgebers
Keine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers
Von Kenntnis ist auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb von
2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilt
Dauer des Kündigungsschutzes
Beginn: Zeitpunkt, in dem die Schwangerschaft einsetzt
(Berechnung: vom mutmaßlichen Entbindungstag ist 280 Tage zurückzurechnen)
Ende: mit Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
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Arbeitnehmer
in Elternzeit
(§ 18 BEEG) |
Außerordentliche Kündigung (-)
Ordentliche Kündigung (-)
Ausnahme:
Besonderer Fall (Grund, der nicht mit der Elternzeit in Verbindung steht)
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz
In Zukunft: Beachtung von Durchführungsbestimmungen
Dauer des Kündigungsschutzes
Beginn: Zeitpunkt, in dem Elternzeit verlangt worden ist
frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Ende: Ablauf der Elternzeit
d.h. Kündigung frühestens zum Ablauf der Elternzeit möglich
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Betriebsrats-
mitglieder
(§§ 15 KSchG,
103 BetrVG) |
Siehe Checkliste Besonderer Kündigungsschutz – Betriebsratsmitglieder
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Schwerbehinderte
(§§ 168 ff. SGB IX) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (+)
Aber beide Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt
Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
Ist die Zustimmung erteilt, ist eine Kündigung nur innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheids möglich
Ausnahme: Arbeitgeber ist Schwerbehinderung nicht bekannt
Keine Kenntnis von Antrag oder positivem Bescheid
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 1 Monat
nach Zustellung der Kündigung auf Schwerbehinderung zu berufen
Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers in bestimmten Fällen
(§ 173 Abs. 1 SGB IX)
Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht
länger als 6 Monate oder
Arbeitnehmer wird auf Stellen i.S.d. § 156 Abs. 2 Nr. 2-5 SGB IX beschäftigt oder
Kündigung von Arbeitnehmern
die das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung etc. haben
Arbeitgeber hat Kündigung rechtzeitig mitgeteilt und
Arbeitnehmer hat Kündigung bis zum Ausspruch nicht widersprochen
Entlassung aus Witterungsgründen, wenn Wiedereinstellung gesichert ist
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Soldaten und
Zivildienstleistende
(§ 2 ArbPlSchG,
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (-)
Dauer des Kündigungsschutzes
Beginn: Zustellung des Einberufungsbescheids
Ende: Ende des Grundwehrdiensts/Ablauf der Wehrübung
Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung aus Anlass des Wehr- oder Zivildiensts ist unzulässig.
Ausnahme:
Grundwehrdienst von mehr als 6 Monaten
Unverheirateter Arbeitnehmer
Betrieb mit 5 oder weniger Arbeitnehmern
Weiterbeschäftigung nach Ableistung des Wehr- oder Zivildiensts wegen
Ersatzeinstellung nicht zumutbar
Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Zeitpunkt der Entlassung
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Befristet Beschäftigte
(§ 5 TzBfG) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (+)
wenn Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart
Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Rechte aus dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz ist unzulässig.
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Teilzeitbeschäftigte
(§§ 5 und 11 TzBfG) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (+)
Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der Weigerung, in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
zu wechseln, ist unzulässig.
Jede Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Rechte aus dem Teilzeit-
und Befristungsgesetz ist unzulässig.
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Betriebsärzte und
Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(§ 9 Abs. 3 Satz 1
ArbSiG) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (+)
Aber beide Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt:
Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich
zumindest für den Fall, dass Abberufung mit Tätigkeit zu tun hat.
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Sicherheits-
beauftragte
(§ 22 Abs. 3 SGB VII) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (+)
Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der übertragenen Tätigkeiten ist unzulässig.
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Umweltschutz-
beauftragte
(z.B. Immissions-
schutzbeauftragte,
§ 58 Abs. 2 BImSchG) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (-)
Dauer des Kündigungsschutzes:
Beginn: Bestellung
Ende: 1 Jahr nach Abberufung
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Datenschutz-
beauftragte
(§ 6 Abs. 4 BDSG) |
Außerordentliche Kündigung (+)
Ordentliche Kündigung (-)
Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der übertragenen Tätigkeiten ist unzulässig
(§ 22 Abs. 3 SGB VII).
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