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Was ist zu beachten?
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Mitbestimmungsrecht gemäß § 95 BetrVG
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Erstellung von Richtlinien über vorzunehmende Auswahl bei
Einstellungen
Versetzungen
Umgruppierungen
Kündigungen
Nicht erzwingbar
in Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern
Arbeitgeber muss Auswahlrichtlinien aufstellen wollen
Betriebsrat kann Aufstellung nur anregen
aber: sollen Richtlinien aufgestellt werden, ist der Betriebsrat zu beteiligen
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Anforderungen an Auswahlrichtlinien
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Inhalt von Auswahlrichtlinien
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Auswahlgesichtspunkte sollen sich beziehen auf
persönliche Gesichtspunkte (Alter, Zuverlässigkeit, psychologische Anforderungen, soziale Kompetenz)
soziale Gesichtspunkte (Familienstand, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schutz älterer Arbeitnehmer, Schutz Schwerbehinderter Menschen)
fachliche Gesichtspunkte (Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, schulische und berufliche Ausbildung, Spezialkenntnisse, betrieblicher Werdegang)
Auswahlverfahren geregelt werden kann die Frage, wie die Auswahl zu treffen ist z.B.
Erforderlichkeit der Vorlage von Arbeitszeugnissen
Hinzuziehung von Personalakten
Ergebnisse von Beurteilungsgesprächen
Durchführung psychologischer Tests
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