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Das neue Gesetz zur Betriebsratsvergütung steht in den Startlöchern

6 Minuten Lesezeit

Das Bundeskabinett hat Anfang November 2023 einen Entwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ beschlossen. Was beinhaltet dieser Gesetzesentwurf und wann wird das neue Gesetz in Kraft treten?

Die Debatte um die Entlohnung von Betriebsräten gewinnt an Dynamik

Die Frage nach der korrekten Vergütung von Betriebsräten ist sowohl für Betriebsräte als auch für Arbeitgeber von Bedeutung. Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Urteilen (zum Teil abweichend) zu diesem Thema. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22) behandelte den Vorwurf der strafrechtlichen Untreue im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Begünstigungsverbot bei der Betriebsratsvergütung. Dieses Urteil führte zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern. Um diese Unsicherheiten zu klären und praktische Lösungen anzubieten, wurde nun eine Initiative ergriffen. Diese soll Betriebsräten und Unternehmern eine praktikable Lösung an die Hand geben.

Gerade bei langjährig amtierenden, freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist die Verunsicherung groß. Der Gesetzgeber ist nun tätig geworden, um diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Vorschläge, der vom Bundesminister Hubertus Heil eingesetzten Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“, wurden von der Bundesregierung in einen konkreten Gesetzesentwurf gegossen. Der Gesetzesentwurf sieht, in Klarstellung der aktuellen Rechtslage, bei Fortschreibung des § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG, lediglich Ergänzungen vor. Diese spiegeln nahezu wörtlich den Vorschlag der Expertenkommission wider.

Die Gesetzesreform führt daher nicht wie erhofft zu grundlegenden Neuerungen. Vielmehr kommt den geplanten Ergänzungen überwiegend eine Klarstellungsfunktion zu. Durch die präzisere Regelung zur Bestimmung der Vergütung soll das Risiko der Strafbarkeit redlich handelnder Arbeitgeber und betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger reduziert werden. Neue oder zusätzliche Entgeltansprüche werden nicht geschaffen.

Was soll sich nach dem Gesetzesentwurf ändern?

Im Kern geht es um die Neuregelung von zwei Vorschriften. Dabei handelt es sich um § 37 Abs. 4 BetrVG und um § 78 BetrVG:

§ 37 Absatz 4 BetrVG soll um die Sätze 3 bis 5 wie folgt ergänzt werden:

„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

§ 78 BetrVG soll um einen dritten Satz erweitert werden:

„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

Die Neuerungen ändern nichts an den bestehenden Grundsätzen.

Ehrensache Ehrenamt!

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG.

"Den eigenen Arbeitsplatz mitzugestalten, Demokratie zu stärken, den Umgang mit Menschen zu üben und diese bestmöglich unterstützen zu können, etwas Sinnstiftendes zu tun" – so lauten die häufigsten Antworten von Betriebsräten bei der Frage, wieso sie ausgerechnet dieses Ehrenamt ausüben. Die Antworten spiegeln wider, dass es nicht ums Geld geht, wenn man sich zum Betriebsrat wählen lässt. Vielmehr lassen sich aus den anderen Vorteilen des Ehrenamts Brücken zur eigenen Weiterentwicklung der Persönlichkeit schlagen. Und diese können daraufhin mit dem Wohlergehen des jeweiligen Betriebs verknüpft werden.

Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit weder begünstigt, noch benachteiligt werden – § 78 Satz 2 BetrVG.

Die vorstehenden Grundsätze stellen die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder sichern.

Was ist neu?

Zeitpunkt Bestimmung der Vergleichsgruppe

Neu ist die gesetzliche Verankerung der Festlegung des Zeitpunkts zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer.

Betriebsvereinbarungen zur Festlegung von Vergleichsgruppen

Die Betriebsparteien können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichsgruppen regeln. Wirklich neu ist diese Möglichkeit jedoch auch nicht, da diese bereits im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung bestand. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung soll künftig nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden können. Dies soll ebenfalls für eine anschließende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen durch Arbeitgeber und Betriebsrat gelten, sofern sie in Textform (§ 126b BGB) festgehalten wird.

Die nach dem Gesetzesentwurf in § 37 Abs. 4 BetrVG neu einzufügenden Sätze 3 bis 5 konkretisieren die Vorgaben für die Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Die Grundlage für diese Klarstellungen ist die bestehende Rechtsprechung. Damit werden Anreize geschaffen, um mehr Transparenz zu fördern.

Konkretisierung der Kriterien für den beruflichen Aufstieg

Zusätzlich sollen die Maßstäbe des Verbots der Begünstigung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern konkretisiert werden, § 78 BetrVG. Es besagt, dass eine solche bezüglich der gezahlten Vergütung nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung der Vergütung erforderlichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.

Der Gesetzesentwurf steht bereits in der Kritik

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften äußerten in einer Stellungnahme, dass sie die geplanten Neuregelungen begrüßen. Dennoch würden die Regelungen teilweise hinter den Möglichkeiten zurückbleiben. Insbesondere hätte eine flächendeckende Verbesserung für Betriebsräte erreicht werden können, wenn die geplanten Betriebsvereinbarungen mittels Einigungsstelle erzwingbar ausgestaltet worden wären.

Weiterhin vermisst der DGB die Berücksichtigung der während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen. Diese hätten im Gesetzestext Einzug finden sollen. Darüber hinaus kritisiert der DGB das Fehlen einer präzisen, klarstellenden Regelung im Hinblick auf die Kriterien zur Bildung einer Vergleichsgruppe, sowie zur Bestimmung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung.

Ausblick: Wann ist mit dem neuen Gesetz zur Betriebsratsvergütung zu rechnen?

Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, steht dessen Verabschiedung im Bundestag an. Nach Art. 77 Abs. 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet. Die dritte Lesung im Bundestag findet voraussichtlich Ende März 2024 statt. Ein konkretes Datum ist nach aktuellem Stand nicht bekannt und somit noch unklar, wann die Gesetzesänderung in Kraft treten wird. Da der Bundeskanzler Olaf Scholz den Gesetzesentwurf jedoch als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, ist noch im Laufe dieses Jahres mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen.

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