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Die Rückkehr ins Arbeitsleben nach einer langen Erkrankung

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Bei der Rückkehr ins Arbeitsleben nach einer langen Erkrankung gilt es, die Kolleginnen und Kollegen bestmöglich zu unterstützen. Das ist auch Aufgabe der SBV, sofern eine (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung vorliegt.

Eine Frau kehrt nach einer langen Erkrankung ins Arbeitsleben zurück

Das Ziel jedes erkrankten Menschen ist es, wieder gesund zu werden. Und das Ziel erkrankter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es in der Regel, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine langfristige Erkrankung und/oder ein vorhergehender Unfall können aber das weitere Arbeitsleben nachhaltig verändern.

Bei der Rückkehr ins Arbeitsleben nach einer langen Erkrankung gilt es, die Kolleginnen und Kollegen bestmöglich zu unterstützen. Das ist auch Aufgabe der SBV, sofern eine (Schwer-)Behinderung oder eine Gleichstellung vorliegt.

Die SBV sollte den Betroffenen zunächst zuhören und mit ihnen die Grundentscheidung treffen, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz überhaupt gewollt ist. Ist das der Fall, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu helfen. Diese Möglichkeiten gehen weit über eine pauschale Wiedereingliederung hinaus.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wenn Menschen mit Behinderungen nach einer langen Erkrankung an Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, erhalten sie natürlich die gleichen Leistungen wie ihre nichtbehinderten Kolleginnen und Kollegen.

Wenn aber wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung besondere Maßnahmen oder spezielle Reha-Einrichtungen erforderlich sind, können behinderte Menschen zusätzlich auch noch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere über die Rentenversicherung, erhalten.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Folgendes umfassen:

  • Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung des Arbeitsplatzes
  • Arbeitserprobungen
  • Beförderungskosten
  • Behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildungen
  • Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung, wenn sonst der Schutz nicht gewährleistet ist
  • Beratung
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
  • Betriebliche Qualifizierung
  • Eignungsfeststellungsverfahren
  • Fortbildung
  • Kraftfahrzeughilfe, auch für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Lehrgänge, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät
  • Leistungen zum Lebensunterhalt, zum Beispiel Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld
  • Mobilitätshilfen
  • Nichtorthopädische Hilfsmittel
  • Reisekosten für eine Bildungsmaßnahme
  • Technische Arbeitshilfen
  • Trainingsmaßnahmen
  • Umschulungen
  • Unterkunft und Verpflegung, wenn eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist
  • Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei einer Aus- oder Weiterbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation
  • Zahlung eines Gründungszuschusses bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Bei vorstehender Aufzählung handelt sich lediglich um Beispiele. Sie ist nicht vollständig und kann auch nicht vollständig sein. Jeder Fall ist anders.

Unterstützung der „Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf“

Kommt ein betroffener Kollege oder eine betroffene Kollegin auf die SBV zu, kann auch ein Gespräch mit der „Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf“ sehr sinnvoll sein. Die SBV kann hier versuchen, dass im Bereich der berufsbegleitenden Hilfe die behinderungsgerechte, technische Gestaltung von Arbeitsplätzen finanziell unterstützt wird. Hierzu stehen Fördermittel aus der Ausgleichsabgabe bereit.

Fazit

Wenn alle Beteiligten im Betrieb es wirklich wollen, kann der Einstieg nach einer Langzeiterkrankung funktionieren. Der Staat bietet jedenfalls zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten an.

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