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Der Gang vor das Sozialgericht

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Um Beschäftigte auch bei Anträgen an zuständige Behörden unterstützen zu können, sollte die SBV ein solides Basiswissen haben, wie ein Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich abläuft und was es zu beachten gilt.

Der Gang vor das Sozialgericht

Die SBV unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an zuständige Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades sowie bei Anträgen auf Gleichstellung. Bei ablehnenden Bescheiden kommt zwangsläufig die Frage nach einer Klage vor dem Sozialgericht auf den Tisch. Daher sollte die SBV durchaus ein solides Grundwissen haben, wie ein Verfahren vor den Sozialgerichten abläuft.

Es gibt jedes Jahr knapp eine halbe Million Verfahren vor den deutschen Sozialgerichten. Ungefähr 50.000 Verfahren kommen aus dem Schwerbehindertenrecht.

Natürlich darf die SBV vor dem Sozialgericht nicht selbst Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einklagen. Gleichwohl hat sie die wichtige Funktion, den Betroffenen auch hier Hilfestellung zu geben.

Für welche Streitigkeiten muss man vor das Sozialgericht?

Das Sozialgericht ist beispielsweise für Angelegenheiten folgender Personengruppen zuständig:

  • Leistungsempfänger des Jobcenters: Bei Streitigkeiten geht es meist um die Gewährung / Ablehnung von Sozialleistungen, wie z.B. das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Krankengeld, Wohngeld und ähnliches. Diese Angelegenheiten machen etwa ein Viertel aller Klagen vor dem Sozialgericht aus.
  • Leistungsempfänger der Arbeitsagenturen: Oft gibt es Streit über die Höhe des Arbeitslosengeldes, der Sperrfristen sowie der Ruhezeiten.
  • Menschen mit einer Behinderung: Es wird sich mit Ämtern, Behörden oder der Sozialversicherung gestritten. Dabei kann es um einen Antrag auf Gleichstellung zur Schwerbehinderung, einen Antrag auf Arbeitsassistenz, einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung oder Ähnliches gehen.
  • Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung: Dabei geht es häufig um die Feststellung, ob und in welcher Höhe jemandem eine Rente zusteht oder nicht.
  • Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse: Es geht häufig um Anträge auf eine Kur, auf Hilfsmittel oder Behandlungen.
  • Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung: Gestritten wird über den Pflegegrad, Hilfsmittel oder Mittel für einen barrierefreien Umbau.
  • Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung: Im Streit steht häufig die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder über die Zahlung einer Rente.
  • Asylbewerber: Auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden vor dem Sozialgericht eingeklagt.

Wichtig: Die Kosten

Betroffene, die gegen eine Behörde, ein Amt oder eine Versicherung klagen, müssen in der Regel „nur“ die Kosten für den eigenen Anwalt bezahlen, wenn sie verlieren. Gerichtskosten fallen nicht an. Deshalb lohnt es sich manchmal auch ohne Anwalt zu klagen. Dann ist das Verfahren in diesen Fällen nämlich völlig kostenfrei.

Die Klagefrist

Wie vor jedem Gericht, gibt es auch vor dem Sozialgericht Klagefristen. Die beginnen immer dann zu laufen, wenn ein Bescheid von einer Behörde erlassen wurde. Auf dem Bescheid muss eine Rechtsbelehrung stehen, innerhalb welcher Frist bei welchem Gericht gegen den Bescheid vorgegangen werden kann.

Beispiel: Ein sehbehinderter Arbeitnehmer hat einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Braille-Brille gestellt. Der Antrag wird abgelehnt und der Widerspruchsbescheid am 16. August 2022 zugestellt. In diesem Fall muss die Klage spätestens am 16. September 2022 beim Sozialgericht eingegangen sein.

Die Schriftform der Klage

Die Klage kann der Betroffene selbst beim Sozialgericht einreichen. Dieses muss allerdings schriftlich geschehen, die Klage also unterschrieben sein. Nur Rechtsanwälte müssen das auf elektronischem Wege über das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erledigen.

Auch ist es möglich, direkt bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Klage einzureichen. Ein Mitarbeiter der Justiz nimmt dann die Klage auf. Allerdings sollten dann auch bereits die maßgeblichen Unterlagen mitgebracht werden, die sodann in Kopie der Klage als Anlagen beizufügen sind.

Der Ablauf des Gerichtsverfahrens

Eine Klage wird, nachdem sie eingereicht wurde, der Gegenseite zugesandt. Diese hat dann die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dann wird in der Regel ein Gerichtstermin durch das Sozialgericht bestimmt. Manchmal gibt es auch noch einen vorgelagerten Erörterungstermin, in dem das Gericht versuchen möchte, dass die Parteien sich gütlich einigen.

In einfach gelagerten Fällen kann das Sozialgericht auch ohne mündliche Verhandlung durch einen sogenannten Gerichtsbescheid entscheiden. Das geht aber nur, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

Die mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage durch die Richter erörtert und im Regelfall am Ende der Sitzung eine Entscheidung gefällt, meist ein Urteil. Es kann aber auch die Entscheidung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Ähnliches sein. Gibt es ein Urteil, wird dieses den Beteiligten durch das Gericht per Post zugestellt. Gegen ein solches Urteil ist dann noch die Berufung beim Landessozialgericht möglich.

Fazit

Die Schwerbehindertenvertretung sollte den Kolleginnen und Kollegen mit auf den Weg geben, dass beim Sozialgericht niemandem „der Kopf abgerissen wird“. Eine Klage ist, wie gesagt, auch ohne Rechtsanwalt möglich. Betroffene, die gegen eine Behörde, ein Amt oder eine Versicherung klagen, zahlen keine Gerichtskosten. Das sollte doch ein Grund mehr sein, sich mit zweifelhaften Behördenentscheidungen nicht einverstanden zu erklären und den Gang vor das Sozialgericht einmal zu wagen.

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