SGB 12 - § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
- 1.
- der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,
- 2.
- der Leistungen der Kurzzeitpflege,
- 3.
- der vollstationären Pflegeleistungen,
- 4.
- der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
- 5.
- der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.