SGB 12 - § 128e Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind
- 1.
- Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
- 2.
- die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
- 3.
- Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.