SGB 12 - § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich
- 1.
- für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
- 2.
- für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
- 3.
- für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
- 4.
- für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
- 5.
- für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
- 6.
- für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.