SGB 12 - § 42b Mehrbedarfe
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
- 1.
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,
- 2.
- bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
- 3.
- im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.