SGB 12 - § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
- 1.
- in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
- 2.
- in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
- 1.
- der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3.
- der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
- 1.
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
- 2.
- haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.