SGB 12 - § 64d Pflegehilfsmittel
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
- 1.
- zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2.
- zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3.
- den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.