SGB 1 - § 56 Sonderrechtsnachfolge
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
- 1.
- dem Ehegatten,
- 1a.
- dem Lebenspartner,
- 2.
- den Kindern,
- 3.
- den Eltern,
- 4.
- dem Haushaltsführer
- 1.
- Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
- 3.
- Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
- 1.
- sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
- 2.
- Stiefeltern,
- 3.
- Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).