SGB 1 - § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
- 2.
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- 3.
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- 4.
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.