SGB 1 - § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
- 1.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
- 2.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden