BetrVG - § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
- 1.
- von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
- 2.
- von technischen Anlagen,
- 3.
- von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
- 4.
- der Arbeitsplätze