Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

BetrVG - § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.