BBiG 2005 - § 98 Satzung
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
- 1.
- die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
- 2.
- die Organisation
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.