BBiG 2005 - § 11 Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
- 1.
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- 2.
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- 3.
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- 4.
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- 5.
- Dauer der Probezeit,
- 6.
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- 7.
- Dauer des Urlaubs,
- 8.
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- 9.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
- 10.
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.