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Berufsbildungsgesetz (BBiG 2005)

BBiG 2005 - § 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.