BBiG 2005 - § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle
- 1.
- in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung,
- 2.
- für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;
(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.