BBiG 2005 - § 19 Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
- für die Zeit der Freistellung (§ 15),
- 2.
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- a)
- sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
- b)
- aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.