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Kosten und Sachaufwand

6 Minuten Lesezeit

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.

Eine Frau berechnet den Kosten und Sachaufwand

BetrVG § 40

Absatz 1 - Kosten

„Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.”

Absatz 2 - Sachaufwand

„Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.”

Anwendung in der Praxis

Der Kostenaufwand eines Betriebsrates ergibt sich aufgrund der zu erledigenden Betriebsratstätigkeit. Diese orientiert sich an den Umständen und Gegebenheiten des Betriebs.

In den Einzelheiten gibt es zu diesem Thema allerdings immer wieder Streit. Der Betriebsrat hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die für seine Arbeit erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt.

Dabei kann eine seit Jahren angewandte Faustformel helfen: Alles das, was der Arbeitgeber benutzt, steht dem Betriebsrat ebenso zu.

Erstattungsfähige Kosten

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem:

  • Reise- bzw. Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit
  • Übernachtungskosten, z.B. während Seminarteilnahme
  • Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG
  • Funktionsgerecht ausgestattete Büroräume, (Schreibtische, Stühle, verschließbare Aktenschränke usw.), ab 5-köpfigem Betriebsrat zur ständigen Überlassung, vgl. F.K.H.E. § 40 RdNr. 82, 20. Auflage
  • Kosten für einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG, soweit Arbeitgeber und Betriebsrat dies im Einvernehmen beschlossen haben, oder dies durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetz wurde
  • Kosten bei Rechts- und Regelungsstreitigkeiten, soweit erforderlich, z.B. Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt
  • in größeren Betrieben hat der Betriebsrat Anspruch auf ein Sitzungszimmer
  • Telefon, grundsätzlich eigener Nebenanschluss, Ausnahme Kleinbetriebe
  • Mitbenutzung von Kopiergeräten, in größeren Betrieben Anspruch auf ein eigenes
  • ist ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben viel unterwegs, so kann die Überlassung eines Handys erforderlich sein
  • "Schwarze Bretter" je nach Erfordernis und Betriebsgröße, z.B. mehrgeschossiges Betriebsgebäude,
  • Computer - nach BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen, § 40 Abs. 2 BetrVG
  • Fachliteratur, z.B. arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte und Kommentare sowie Fachzeitschriften
  • Überlassung von Büropersonal, z.B. zum Erstellen von Protokollen, eine „eigene Betriebsratssekretärin” wohl erst in größeren Betrieben,
  • Kosten für Dolmetscher oder Übersetzungen, falls erforderlich.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Kosten für Schulungen und Seminare

Betriebsratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Zu diesem Zweck können sie an Schulungsveranstaltungen teilnehmen. Auch die dadurch entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Die einzige Voraussetzung für diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist die Erforderlichkeit der Fortbildung für die Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds.

Kosten für Computer

Einen Computer inklusive entsprechender Hard- und Software und Drucker kann der Betriebsrat verlangen, wenn er seine Betriebsratsaufgaben mithilfe eines PCs effektiver und rationeller erledigen kann. Immer mehr Gerichte tendieren auch zu der Auffassung, dass ein Computer inzwischen zur unverzichtbaren Grundausstattung für einen Betriebsrat gehört. Einen Anspruch auf einen PC oder Laptop der allerneuesten Generation gibt es allerdings nicht. Entscheidend ist allein, ob die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Funktionen und Programme vorhanden sind. Diese Anforderungen erfüllen auch gebrauchte Geräte. Die Mitbenutzung eines vorhandenen Computers ist nur dann eine Lösung, wenn durch entsprechende Software eindeutig sichergestellt wird, dass Dateien anderen nicht zugänglich sind.

Kosten für Telefon und Handy

Grundsätzlich kann der Betriebsrat einen eigenen Telefonanschluss verlangen. Nur in kleineren Betrieben kann der Arbeitgeber auf die Mitbenutzung des betrieblichen Telefons verweisen. Akzeptabel ist aber auch ein Anschluss innerhalb der betrieblichen Telefonanlage, wenn Sie die erforderlichen Gespräche ohne Empfänger- und Inhaltskontrolle durchführen können. Denn überwachen lassen muss sich der Betriebsrat nicht.
Für die Bereitstellung eines Mobiltelefons bedarf es einer sorgsamen Darlegung der Erforderlichkeit durch den Betriebsrat. Wenn in einem Unternehmen Diensthandys üblich sind, wird das auch für den Betriebsrat gelten. Zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben benötigt der Betriebsrat auch dann ein Handy, wenn er für zahlreiche, weit auseinanderliegende Betriebsstätten zuständig ist und durch das Handy die Erreichbarkeit gewährleistet wird.

Kosten für Fax

Auch wenn die Technik schon überholt erscheint: Genauso wie ein eigenes Telefon steht dem Betriebsrat in der Regel auch ein eigenes Faxgerät zu. Auch dabei ist allerdings der betriebliche Standard letztlich maßgeblich. Das heißt: Ist es in einem Betrieb üblich, dass in jedem Büro ein Faxgerät steht, hat der Betriebsrat Anspruch auf ein eigenes Gerät. Benutzen hingegen mehrere Personen dasselbe Faxgerät, spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber auf die Mitbenutzung verweisen kann. Aber auch hier gilt: Es darf keine Empfänger- oder Inhaltskontrolle geben. Zudem ist der Datenschutz nicht gewährleistet, wenn ein gemeinsames Faxgerät in einem Großraumbüro steht, das für jeden zugänglich ist.

Kosten für Intranet und Internet

Unter den betriebsinternen Kommunikationsmitteln ist das Intranet kaum wegzudenken. Daher steht dem Betriebsrat der Zugang zu einem im Betrieb vorhandenen und von den Mitarbeitern genutzten Intranet auf jeden Fall zu. Der Betriebsrat auch einen Anspruch eine eigene Mitteilungsseite.
Bei der Frage der Notwendigkeit eines Internetanschlusses ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass das Internet der Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dient. Selbst wenn der Arbeitgeber das Internet aus Prinzip nicht nutzt, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Informationsbeschaffung durch das Internet.

Streitigkeiten über den Begriff von Kosten und Sachaufwand

Kommt es zu Streitigkeiten, sollte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht wenden. Dieses wird die Kostenfrage im Beschlussverfahren klären. Weigert sich der Arbeitgeber, kann auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit vorliegen. Dieses könnte sogar eine strafbare Handlung nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sein.
Der Betriebsrat sollte zunächst versuchen, sich bei Streitigkeiten über die Kosten oder den Sachaufwand sich gütlich zu einigen. Gelingt das nicht, bleibt immer noch der Weg vor die Arbeitsgerichte, der dann aber auch entschieden beschritten werden sollte.

Praxis-Tipp

Was die Fachliteratur betrifft, hat der Betriebsrat natürlich Anspruch auf die jeweils aktuellen Auflagen. In manchen Betrieben wird versucht mit dem Betriebsrat ein Budget zu vereinbaren. Grundsätzlich ist davon abzuraten, weil der Betriebsrat im Normalfall z.B. am Jahresanfang nicht wissen kann, welche Kosten im Verlauf des Jahres anfallen können.

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