Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 86:Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.