Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat
§ 52:Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.