BetrVG – § 41: Umlageverbot
Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung,
Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des
Betriebsrats
§ 41:Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.