BetrVG – § 130: Öffentlicher Dienst

Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 130:Öffentlicher Dienst

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.