Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 109a:Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.