Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen
§ 105:Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.