BetrVG – § 105: Leitende Angestellte

Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten

Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen


§ 105:Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.