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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR bekommt die Dienstpläne nicht

A
Aidan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

Wir sind ein neuer Betriebsrat und wollen bei der Planung der Arbeitszeiten mitbestimmen. Daraufhin haben wir beschlossen und von der Betriebsleitung gefordert uns die Dienstpläne für die kommenden drei Wochen auszuhändigen. Bisher wurden Dienstpläne von den Abteilungsleitern lediglich knapp im Voraus, quasi am Freitag für die kommende Woche aufgeschrieben und den Mitarbeitern vorgesetzt. In anderen Betrieben (mit und ohne BR) unserer Firma gibt es die Pläne mehrere Monate im Voraus, nur bei uns nicht. Die Betriebsleitung weigert sich nun, uns die Dienstpläne auszuhändigen, weil die Abteilungsleiter das nicht wollen und weil es angeblich kein Gesetz gäbe, dass wir das für drei Wochen zu bekommen hätten.

Frage: Wie setzt man das missachtete Informationsrecht korrekt durch?

Ist es die Einigungsstelle, weil die Gegenseite behauptet, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gäbe und erstmal die Zuständigkeit geklärt werden müsse?

Oder (und dazu tendieren wir) beantragen beim Arbeitsgericht mit Kopien der bisherigen Schriftsätze und unserem Beschluss, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Dienstpläne so wie vom BR gefordert anzufertigen und auszuhändigen - bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld anzudrohen?

Oder sollte man auch in einem so trivialen Fall gleich einen Anwalt hinzuziehen? Könnte dann nicht der Arbeitgeber der Meinung sein, dass es hierfür keine Notwendigkeit gab und deshalb die Kosten zu Unrecht auflaufen usw?

Viele Grüße Aidan

2.307011

Community-Antworten (11)

L
leserin

19.01.2013 um 13:50 Uhr

Ihr seid bei Dienstplänen in der vollen MB. Google doch einmal den Begriff "Mitbestimmung bei Dienstplänen". Weiter Beschluss fassen und Anwalt beauftragen weil AG die MB missachtet.

A
AlterMann

19.01.2013 um 14:32 Uhr

Wenn der Arbeitgeber meint, dies sei ein so einfacher Fall, dass man keinen Anwalt nötig gehabt hätte, hätte er ja auch einfach die Dienstpläne herausgeben können.

G
gironimo

19.01.2013 um 14:39 Uhr

Haben denn die Abteilungsleiter die Pläne drei Wochen vorher?

Wenn diese bisher nicht so früh angefertigt werden und es auch noch keine BV gibt, die dies so regelt, kann der AG sie Euch auch nicht so früh geben.

Natürlich die Argumentation der GL ist für die Füße. Darum fordert den Arbeitgeber auf, Eure Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit zu beachten und Euch die aktuellen Dienstpläne rechtzeitig vor inkrafttreten vorzulegen, damit Ihr Eure Mitbestimmung ausüben könnt (§ 87 Abs. 1 Nr 2 BetrVG).

Reagiert er nicht, wäre in der Tat der Rechtsweg einzuschlagen. Die Einigungsstelle wäre ja nur bei Uneinigkeit in der Sache zuständig - nicht bei der Durchsetzung der BR-Rechte ansich.

Ihr solltet dann aber auch eine BV zum Thema Arbeitszeit anstreben. Bitte hierzu zuvor auch Seminare besuchen.

N
neskia

19.01.2013 um 19:12 Uhr

Sobald die Dienstpläne existieren, kann der BR die Vorlage verlangen. Das und auch das Recht auf die rechtzeitige Vorlage ergeben sich aus §80 Abs. 2. Der BR kann aber nicht ohne weiteres verlangen, dass sich der AG Informatonen verschafft bzw. anfertigt, die dem AG auch nicht vorliegen. Der Wunsch, dass Dienstpläne zeitiger erstellt und veröffentlicht werden sollen, verlangt eine Organisationsänderung des Arbeitgebers und ist nicht über das Informationsrecht des BR zu erlangen. Nach meiner Auffassung, und dem was ich den anderen Antworten entnehme, müsst ihr den Weg über eine Betriebsvereinbarung gehen.

Was ich mir bei der Dienstplangestaltung vorstellen kann, ist dass es immer wieder oder eher regelmäßig zu Überstunden bzw. Mehrarbeit kommt. Hier sehe ich einen schönen Ansatz, durch Untersagen von Überstunden den AG zu einer zeitigeren Personalplanung zu zwingen. Zur Ableistung jeder dieser Stunden benötigt der AG immer wieder die Zustimmung. Und die würde ich mit dem Hinweis auf die kurzfristige Einsatzplanung versagen.

Nebenbei bemerkt darf ich euch auf §12 Abs. 2 des TzBfG hinweisen, der adäquat auf die Vollzeitbeschäftigen angewendet werden kann. Ist kein großer Trost aber zumindest Freitag den Dienstplan geht garnicht. Leider ist das auch Individualrecht und wer traut sich schon alleine gagegen vorzugehen.

A
Aidan

19.01.2013 um 19:27 Uhr

@neskia Du meinst allen Ernstes, dass ein BR seine Informationsrechte nur durchsetzen kann, wenn es für den Arbeitgeber keinen Aufwand bedeutet oder eine BV abgeschlossen wurde, die auch die Zustimmung des Arbeitgebers bedarf? Das kann ich irgendwie nicht glauben. Das macht jedes Mitbestimmungsrecht zur Worthülse sobald der AG auch nur das kleinste Detail findet, wo er Mehraufwand betreiben oder etwas an seinem Verhalten ändern muss. Denn Mitbestimmung setzt immer Informationen voraus.

K
Kölner

19.01.2013 um 19:41 Uhr

@nadia ...ja das ist korrekt.

N
neskia

19.01.2013 um 20:26 Uhr

Ganz ruhig Leute, sieht so aus, dass ein neuer BR sich direkt mit einem brisanten Thema beschäftigen will, wofür er sicher auch gewählt wurde. Ihr könnt gerne die Pläne der letzten 100 Jahre einfordern, falls sie noch existieren, aber nicht die der nächsten 3 Wochen, wenn sie noch nicht gemacht sind, es sei eine gesetzliche Grundlage fordert vom AG, dass er sie drei Wochen vorher erstellt. Ich meine euch fehlt noch einiges an Grundwissen, um hier korrekt auftreten zu können. Euer Wunsch ist sicher über eine BV "erzwingbar". Man kann den AG an den Tisch mit dem ernsten Willen zur Einigung bekommen (-> mein Einwand zur Mehrarbeit). Wenn es wirklich schnell bei euch gehen soll, denkt mal über eine Inhouse Schulung zu dem Thema nach, das wäre sicher eine praktikable Lösung.

A
Aidan

19.01.2013 um 20:41 Uhr

Wir sind der Meinung, dass die rechtliche Grundlage der § 80 Abs. 2 BetrVG ist. Demnach ist der BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. "Rechtzeitig" ist es dann, wenn der BR dadurch in der Lage ist, sich mit der betreffenden Angelegenheit zu befassen (vgl. Fitting § 80 Rn 55). Der BR hat beraten und einen Beschluss gefasst, was eigentlich auch eine rechtliche Grundlage darstellt, oder nicht? Ich hab inzwischen auch weiter recherchiert und gelesen, dass eine BV eine Rechtsgrundlage für so eine Forderung sein KANN, aber nicht muss. Es gibt auch andere Rechtsquellen.

Nun gut. Das Thema ist offenbar doch komplizierter, vorallem wenn sich der AG entsprechend quer stellt. Also wirds wohl Variante 3: der Anwalt. :)

N
neskia

19.01.2013 um 21:06 Uhr

Und was spricht gegen eine BV, notfalls über die Variante 1 zu erreichen?

A
Aidan

19.01.2013 um 21:14 Uhr

Gegen BV spricht, dass sich der AG auf allen Ebenen quer stellt. Unser GBR benötigt JAHRE, bis aus einer beabsichtigten GBV eine tatsächliche wird. Der GBR macht seine Sache dabei gut, soweit wir das beurteilen können. Er wird zumindest flächendeckend für seinen Kampf gelobt. Letztendlich landet man bei diesem AG zum Abschluss einer BV mehrmals vor Gericht. Übrigens ist es aktuell üblich, sich nicht an die bestehenden BVs zu halten, da fängt der Mist von vorne an.

G
gironimo

20.01.2013 um 09:58 Uhr

Noch einmal.

Tatsächlich hat der BR ein Informationsanspruch aus dem § 80 BetrVG. Der AG hat aber die Informationen selbst noch nicht, weil er die Pläne noch nicht erstellt hat. Dann braucht er sie auch nicht nur deshalb schneller erstellen, weil der BR sie früher sehen will.

Da aber der BR in dieser Frage in der Mitbestimmung ist (§87 BetrVG), kann er per BV vereinbaren, dass die Dienstpläne mindestens drei Wochen vorher erstellt werden. Dann ist es damit "Gesetz" im Betrieb.

Allein aber die Einforderung der Mitbestimmung, würde schon dazu führen, dass der AG die Pläne früher als bisher erstellen muss. Schließlich muss er sie ja erst dem BR zuleiten und dieser muss angemessen Zeit zur Beratung und Beschlussfassung haben (BR-Sitzung). Er muss zudem noch eine kurze Zeitspanne einrechnen, um sich ggf. mit dem BR zu einigen.

Trotzdem würde ich eine BV anstreben. Wie lange es dauerrt, um diese abzuschließen hängt auch daran, wie konsequent man das Thema selbst verfolgt und ob man sich lange auf taktische Spiele einläßt. Wenn es in Verhandlungen nicht wirklich voran geht, ist es am BR die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen.

Allein das Argument man müsse ja dann auch mal zum Gericht, kann doch nicht ernsthaft Argument für den BR sein, seine Rechte nicht umzusetzen. Nicht der BR ist der Bösewicht, der zum Gericht geht (was der AG dann gerne im Betrieb verstreut), sondertn der AG selbst, der sich konstruktiven Verhandlungen verweigert. Und ob er in solchen Fällen wirklich eine Einigungsstelle will, dürfte in Frage zu stellen sein.

Mein Vorschlag: Die Mitbestimmung bei den einzelnen Plänen einfordern (hierzu müsst Ihr ja auch schon zum Gericht, wenn der AG uneinsichtig ist). Dann BR-Schulungen besuchen und dann eine BV-Arbeitszeit fordern.

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