Dienstpläne
Bei uns im Betrieb werden in manchen Abteilungen die Dienstpläne wöchentlich herausgegeben. Auf einer Schulung habe ich jetzt erfahren, dass die Dienstpläne vom BR abgesegnet sein müssen bevor sie ausgehangen werden und da reicht nicht das "grobe Dienstplanmodell". Wie können wir das handhaben, wir können doch nicht wöchentlich eine BR-Sitzung machen. Bisher machen wir das einmal im Monat und das reicht eigentlich auch voll und ganz aus.
Wir fahren erst im März zum Seminar "Dienstpläne" und bis dahin geht ja noch einige Zeit ins Land. Wäre schön, wenn ihr mir mal schreiben könntet, wie es bei Euch gehandhabt wird.
Community-Antworten (11)
11.12.2011 um 14:36 Uhr
Wenn ihr einen BA oder Personalauschuß habt könnt ihr die Genehmigung diesem übertragen. Dann nur vorher genau die Rahmenbedingungen durch das gesammt BR-remium festlegen.
11.12.2011 um 15:10 Uhr
Grundsätzlich habt ihr da ein Mitbestimmungsrecht nach § 87. 2 BetrVG. Das kann euch keiner nehmen. Nun liegt es an euch, diese Mitbestimmung auch wahr zu nehmen. Und wenn da absolut kein Bedarf einer wöchentlichen Sitzung besteht, auch nicht ansatzweise, kann ich der Ausführung von "Betriebsrätin" nur zupflichten. Wir haben einen 15ner BR und einen festen, wöchentlichen Termin; immer am gleichen Wochentag ab 13.00 Uhr. Dauer in der Regel = 2 Stunden. Je nach Betriebsgröße und Verteilung der BR-Mitglieder auf die einzelnen Betriebsbereiche halte ich dies auch für Sinnvoll um u.a. auch die Stimmungen der einzelnen Abteilungen abzufragen. Dann bekommen alle BR-Mitglieder einen zeitnahen "Stimmungsbericht", auch wenn ihr euch nur ne halbe Stunde zusammensetzt!
11.12.2011 um 15:39 Uhr
Eure Mitbestimmung ergiebt sich nach §87 Abs 2 folgendermaßen: Dienstpläne und Rufbereitschaft, zu Dienstplänen siehe EuGH, 03.10.2000, AZ: C-303/98; Bereitschaftsdienst gleich Arbeitszeit. Ändert der AG die Arbeitszeit oder aber beabsichtigt er diese zu ändern trifft § 87 Abs 3 zu. Persönliche Anmerkung: Warum könnt ihr keine wöchentlichen Sitzungen machen? Dein Nick habe ich mit den verschiedensten Fragen in der jüngeren Vergangenheit schon das ein oder andere mal gelesen. Viele Fragen heisst, viel arbeit. Gerade wenn es drum geht sich für andere ein zu setzen sollte es einem diese die Zeit wert sein. Ich kenne aus aus den vergangenen Jahren gar nicht anders. Wir hatten jede Woche eine Sitzung. Und ein BR der mir sagen würde, es liegt z. Zt. nichts an, dem würde ich sagen, gehe durch den Betrieb und du siehst genug arbeit. Dies ist aber nur meine persönliche Meinung.
11.12.2011 um 20:01 Uhr
Danke für Eure Antworten. Nur kurz zur Erklärung, damit es nicht falsch rüberkommt, wir machen immer am 1. Dienstag im Monat die reguläre BR-Sitzung, die dann auch etwas länger dauert. Zwischendurch immer wenn etwas anliegt. Da wir nur ein kleiner Betrieb sind (knapp 100 AN) und wir BR-Mitglieder auch im Schichtdienst und auch in unterschiedlichen Abteilungen arbeiten, ist es so auch gut umzusetzen. Denn mindestens zwei Leute kommen immer aus dem "frei" in die BR-Sitzungen. Klar könnten wir die Sitzungen wöchentlich machen, aber ich denke, dass es im Moment ausreichend ist einmal im Monat. Nur diese Dienstpläne machen mir ein wenig Sorgen. Da es da auch immer wieder mal Probleme gibt. Dies ist auch der Grund, warum wir jetzt zum nächsten Seminar fahren werden. Natürlich könnten wir auch wöchentlich eine Sitzung machen, aber das ist im Moment einfach nicht nötig, eben bis auf die Dienstpläne. Sollte zwischendurch was anfallen, schieben wir schon eine Sitzung dazwischen.
11.12.2011 um 20:18 Uhr
@Wasserpirat Ich bin mir fast 1.000% sicher und wette Hundert FiktionsEuros darauf, dass gerade aufgrund Deiner Schilderung die mponatliche Sitzung des BR nicht ausreicht. Das ist ein wenig eine Lightversion eines BR... Ihr scheint nur zu REagieren und nicht zu AGieren.
11.12.2011 um 20:36 Uhr
@Wasserpirat, Kö hat recht die Dienstpläne zu "überprüfen und jeden zu genehmigen" was auch heißt das JEDE Änderung in die MBR geht ist sehr viel Arbeit da werden Kräfte gebunden das ist nicht ohne und Anfang ist es sehr schwer ich spreche da aus Erfahrung, wir haben aktuell ein DP Auschuss der alleine benötigt 5 BRMs nur für die Monatlichen PD (wohl gemerkt die Sollpläne) Änderungen und das erforderliche IST Gleich SOLL kostet noch mal sehr viel Zeit und dann natürch die komunikation und Kontrolle ob die "Mängel" abgestellt wurden, das ist NICHT mal eben so zu schaffen, allerdings haben wir hier auch über 650 Dienstpläne in der MBR ach ja und dann sind da noch Überstundenmitbestimmung und die lieben Kollegen die "eigenständig" gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen .... Ein Seminar wird nicht reichen....
11.12.2011 um 20:49 Uhr
so als vorgeschmack, das hatten wir damals auch erstmal vebreitet könnte dir ja das helfen.. is von den verdianern 7 Schutzbrief Mein Dienstplan ist verbindlich
- Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
- Die gewährten Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertage nach §11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz sind unverrückbar wie die Sonntage selbst.
- Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II, BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie. Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
- Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung überhaupt zulässig wäre. Es bleibt dabei: Mein Frei ist frei. Und wir ver.di-Mitglieder können unsere Freizeit gegen Übergriffe verteidigen. 7 Schwarz auf weiß Grenzen des Direktionsrechtes Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen (Nachweisgesetz) festzuhalten. „Dies gilt insbesondere für eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer auf bloße Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. [...] Die Unterrichtung des Arbeitnehmers kann dabei [...] gegebenenfalls in Form eines Hinweises auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erfolgen. “ Fehlt eine derartige Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten. (EuGH am 08.02.2001 C-350/99) Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag hinsichtlich der Leistungen von Überstunden beschränkt, kann er die Lage der Arbeitszeit festlegen. Er muss dabei aber billiges Ermessen wahren. Dies erfordert die Abwägung aller wesentlichen Umstände und die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Die Verweigerung von Überstunden rechtfertigt daher nicht grundsätzlich den Ausspruch einer Kündigung. (Arbeitsgericht Frankfurt am 26.11.1998, 2 Ca 4267/98). Freizeitausgleich Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält. (Bundesarbeitsgericht 1995, 3 AZR 399/94) Urlaubserteilung – Kein Rückrufrecht des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG). (Bundesarbeitsgericht 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/ 99) Mitbestimmung
- Eine mitbestimmungspflichtige vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt vor, wenn in einem Betrieb zur Beseitigung bestimmter, immer wieder auftretender technischer Störungen an den Betriebsanlagen aus einer Gruppe dafür geeigneter Arbeitnehmer in jedem Störungsfalle jeweils einer dieser Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten zu einem mit Mehrarbeit verbundenen Sondereinsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit herangezogen wird.
- Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme lässt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen. (Bundesarbeitsgericht 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 Die Verteilung der Mehrarbeitszeit/Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung. (Bundesarbeitsgericht 09.05.1984 - 5 AZR 412/81).
11.12.2011 um 20:52 Uhr
Checkliste: Dienstplangestaltung Anhand dieser Checkliste können Sie prüfen, ob Sie bei der Dienstplangestaltung an alles Wichtige gedacht haben. Ja Nein 1. Hält sich der Dienstplan an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes? 2. Entspricht der Dienstplan den Regelungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags? 3. Sind bei der Einteilung eines Kollegen etwaige sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebende Einschränkungen berücksichtigt? 4. Sind beim Dienstplan besondere Belange der Kollegen angemessen berücksichtigt? 5. Ist die Diensteinteilung fair bzw. wird kein Kollege durch den Dienstplan benachteiligt? 6. Sind Sie als Betriebsrat bei der Dienstplangestaltung beteiligt?
Können Sie alle Punkte mit „Ja“ beantworten? Dann haben Sie als Betriebsrat bei der Dienstplangestaltung alles Wichtige berücksichtigt.
12.12.2011 um 11:12 Uhr
Gibt es denn bei Euch eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit/Dienstpläne?
Wenn nein wäre es doch erst einmal wichtig, mit dem Arbeitgeber Regeln zur Dienstplangestaltung auszuhandeln. Dazu wäre das Seminarwissen vielleicht hilfreich.
Zwischenzeitig könnt Ihr auch den AG bitten, seine Planung etwas weitsichtiger zu gestalten - oder Ihr müsst weiterhin in den sauren Apfel beißen und wöchentlich tagen.
Auch könntet Ihr für Euch Grenzwerte beschließen (Der Dienstplan ist o.k. wenn 'dies und das' zutrifft) - dann könnte der Vorsitzende sehen, ob eine Sitzung erforderlich ist.
15.12.2011 um 16:27 Uhr
Eine wöchentliche Betriebsratsitzung ist ja durchaus üblich und erst recht wenn es wie hier die Ausübung der Mitbestimmung erfordert.
Auch andere Dinge wie Mehrarbeit, Personalangelegenheiten... sollten ja zeitnah bearbeitet werden.
15.12.2011 um 20:53 Uhr
na, da hat ja N iemand geschafft, was n iemand nicht gelungen ist, komisch!
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