Erstellt am 11.09.2008 um 13:50 Uhr von Galaxy
@Franz
diese Frist hat nichts mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis zu tun.
Der §20 besagt, das Ansprüche aus dem AV nach 6 Monaten verfallen und das auch gegenseitig.
Hätte der AG zum Beispiel pro Monat 100 Euro Lohn zu viel ausgezahlt, und das erst nach 10 Monaten gemerkt, könnte er auch nur für 6 Monate die 100 Euro zurückfordern, die restlichen 4 Monate kann er dann nicht zurück fordern.
= :-)) für die MA
Bei dir ist es nun andersrum, die MA hat leider nur noch den Anspruch für 6 Monate, der Rest ist verfallen.
= :-(( für die MA
Erstellt am 11.09.2008 um 14:08 Uhr von Franz
Hi Galaxy,
hab was über Verjährungsfristen gelesen. §195 BGB regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre). Könnte der nicht ziehen?
MfG Franz
Erstellt am 11.09.2008 um 14:57 Uhr von Galaxy
@Franz
rechtlich gesehen bin ich da überfragt, bin kein Jurist ;-))
Mein normaler Sachverstand sagt mir, wenn der §195 BGB in diesem Fall gültig wäre, hätten die Tarifvertragsparteien einen anderen Zeitraum für Ausschlussfristen eingeräumt.
Außerdem hat die MA auch teilweise selbst schuld, denn sie bekommt ja normalerweise Auszüge von Ihrem Stundenkonto ( so ist es bei uns geregelt ) und da hätte ihr auffallen müssen, wenn sie die Ein- und Ausbuchungen nachschaut, daß ihr "Zeit" fehlt.
Erstellt am 11.09.2008 um 15:27 Uhr von DonJohnson
Ich sehe hier auch kein Greifen des §195 BGB - sieh dir bitte mal 194 an.
Den §20 des TV kenne ich vom Wortlaut her nicht. den müßte man wissen um genaueres sagen zu können. Was sagt eigentlich eure BV Zeiterfassung dazu? Bekommt die Kollegin eigentlich jeden Monat einen Auszug der gestempelten Werte? Gibt es eine flex Arbeitszeit bei euch? Vielleicht kann man darüber was machen. Wie kamen eigentlich die 10 Minuten am Tag zusammen. Bei genaueren Infos kann man vielleicht ein wenig quer denken. Bitte mehr Infos!
Erstellt am 11.09.2008 um 15:53 Uhr von Galaxy
@Don Johnson
hier der Wortlaut des §20 TV-V
1.Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.
2.Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus.
:-))
Erstellt am 11.09.2008 um 16:12 Uhr von uhu
@Franz
die MA sollte möglichst umgehend ihre Ansprüche aus dem nicht vergüteten Zeitguthaben gem. § 20 TV-V geltend machen und fertig;
Erstellt am 11.09.2008 um 16:22 Uhr von Franz Kafka
Solche Bestimmungen in Tarifverträgen dienen ja dazu die gesetzlichen Verjährungsfristen außer Kraft zu setzen. Die Frage die sich stellt ist doch, wann ist der Anspruch fällig. In diesem Fall also a) die Gutschrift der zuviel geleisteten Zeit oder b) das dafür zu zahlende Entgeld. Fälllig werden kann der Anspruch in diesem Fall doch erst dann, wenn ich von ihm Kenntnis erhalten habe. Und das war zu dem Zeitpunkt, als der Fehler erkannt wurde. Erst dann konnte er auch geltend gemacht werden. Geprüft werden müsste allerdings, inwieweit der Anspruchsteller gegen sich gelten lassen muss, dass er die Abrechnung der Zeiterfassung, wenn es so etwas denn gibt, nicht sorgfältig geprüft hat. Aber das muss man dem AG ja nicht erzählen. Sollte sich der AG weiter weigern, würde ich in jedem Fall juristischen Rat einholen. 81 Stunden wären ja ein halber Monatslohn oder entsprechende Freizeit. Also kein Pappenstiel.
Erstellt am 11.09.2008 um 17:05 Uhr von DonJohnson
@ Galaxy.
Also dem Wortlaut entsprechend handelt es sich hier um die Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - aber um sicher zu gehen sollte man sich Beratung bei der Gew oder einem Anwalt nehmen. Wenn ich mich richtig entsinne (ARII) wurde da von unserem Dozenten erklärt, dass diese Ausschlußfrist tatsächlich nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift. Einen ähnlichen Fall hatten wir bei einem Vorort Termin beim LAG. Da ging es um sowas. Da ich mir aber nciht zu 100% sicher bin, schlage ich als erstes den Gang zur Gew vor - die wissen schließlich was die abgeschlossen haben.
Erstellt am 11.09.2008 um 21:29 Uhr von ridgeback
@Franz,
nach § 195 BGB unterliegen Vergütungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und somit in der Regel fällig geworden ist. Es wird allerdings vorausgesetzt, dass der AN von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, siehe § 199 Abs. 1 BGB.
Die Verkürzung von Verjährungsfristen ist möglich. Bei Tarifbindung beider Parteien dürfen die bestehenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen jedoch nicht unterschritten werden (LAG Frankfurt vom 19.1.1981, Az. 11 Sa 776/80).
Erstellt am 12.09.2008 um 07:33 Uhr von Franz
Hallo Leute,
interessante Beiträge, werde alles prüfen und dementsprechend vorgehen.
Danke!
MfG Franz