Urlaub abgeben für Überzeit und noch dazu auf Abruf rechtens
Wenn in einem Betrieb Zwischen den Jahren Betriebsferien /Urlaub angeordnet wird ,( mit Betriebsrats Einverständniss und alle Mitarbeiter Tarifverträge haben) muss man diesen mitberechnen wegen der Urlaubsplanung ist ja klar für das gewisse Jahr . Jetzt nehmen Wir mal an, das ALLE Mitarbeiter von Allen Abteilungen das wissen und dieses mit einkalkulieren , dann stellen Wir Uns mal vor das von Allen Abteilungen Nur eine Abteilung wiederum auf Abruf Arbeiten muss da Höheres Interresse besteht d.h. auf gut deutsch : Betriebsferien /Urlaub die Urlaubstag/e sind dann weg weil es so angeordnet ist und man MUSS trotzdem Arbeiten gehen auf Abruf "wegen Höheren Interresse "und bekommt dafür " Großzügigerweise " stattdessen Überstunden ist das so rechtens und Überhaupt erlaubt ?
Community-Antworten (7)
01.11.2019 um 09:26 Uhr
Klingt nicht so, als wäre es o.k. Aber was macht der BR?
01.11.2019 um 10:02 Uhr
Hallo
- sollte es eine Vereinbarung (BV) zwischen AG und BR geben, wie mit dem Betriebsurlaub umgegangen wird.
- Rechnerisch kommt das doch auf Gleiche raus Soll = 3 * 8 Stunden arbeiten - Ist 3 Tage Urlaub genommen
Gehe ich jetzt alle 3 TAge arbeiten become ich entweder meine 3 Tage Urlaun wieder oder ich erhalte 24 Überstunden = alles GUT
Wo ist das Problem?
01.11.2019 um 10:10 Uhr
Der Unterschied ist: Überstunden können ausbezahlt werden, Urlaub (mit Ausnahme nach §7 Abs. 4 BUrlG) nicht.
01.11.2019 um 10:46 Uhr
Kjarrigan die Sachlage ist die 1. Wechselnde Arbeitszeiten im Frühjahr u Winter 8 std im Sommer 9,5 im Herbst 7 std . 2. Auf Abruf zu Arbeiten wäre ein "Notdienst "und müsste dementsprechend Prozentual / Pauschal entlohnt werden . 3.Wenn gearbeitet werden muss dann wird höchstens 4 std da nicht mehr Arbeit wegen Höherem Interresse zu diesen Zeitpunkt da ist , der Urlaub ist trotzdem weg und man bekommt NUR die 4 Std sind es . 4.Laut Gesetz was weiß der Kuckuck welcher Paragraf ist auch ein Betriebsurlaub Urlaub und diehnt dem AN als Ruhephase und man darf keiner Gewerbstätigkeit nachgehen.
01.11.2019 um 11:48 Uhr
@Talisker Das ist doch mal wieder ein netter Versuch eines AG das Betriebs-und Wirtschaftsrisiko auf die Belegschaft und ab zu wälzen. Hier nimmt er dann auch noch den BR als Erfüllungsgehilfen in Anspruch. Was der AG hier vor hat ist natürlich mitnichten gültig oder Rechtens. Ich Kopiere mal aus folgendem Link: https://www.betriebsrat.com/br-forum/309591/urlaub-abgeben-fuer-ueberzeit-und-noch-dazu-auf-abruf-rechtens Kopie"Unter welchen Umständen erhalten Sie Ihre Vergütung auch bei Störungen des Betriebsablaufs? Auch bei Störungen des Betriebsablaufes, die durch technische oder wirtschaftliche Probleme bedingt sind, haben Sie Anspruch auf Ihre Vergütung. Diese Probleme sind nämlich rechtlich gesehen die Probleme Ihre Arbeitgebers und nicht Ihre. Kann also zum Beispiel deshalb nicht gearbeitet werden, weil es eine EDV-Problem gibt oder die Telephonanlage nicht funktioniert (technisches Problem) oder weil ein Großauftrag storniert worden ist (wirtschaftliches Problem), dann muß Ihr Arbeitgeber eben zusehen, wie er Sie sinnvoll beschäftigt. Das Risiko, daß ihm das nicht gelingt, muß er tragen. Juristisch formuliert: Das Betriebsrisiko und das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber." Kopie Ende. Auch denkt sich die Zurücknahme des genehmigten Urlaubs(und davon muss man ausgehen wenn dies in der Gesamturlaubsplanung des Betriebes zu eingepflegt ist, nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz.. Urlaub kann nur in einem ganz eng geschnürtem Rahmen einseitig widerrufen werden. Ansonsten gilt das Prinzip, nur in Beiderseitigem Einvernehmen. Mir ist auch kein Tarifvertag der dies aushebelt. Du schreibst "Einverständnis des BR". Hier kann man davon ausgehen das es keine BV darüber gibt. Diese wäre dann nämlich Rechtsungültig. Entweder gibt es hier eine Regelungsabrede oder aber das Prinzip, der BR drückt mal beide Augen zu. Der BR sollte umgehend den AG zu verstehen geben, das nach Prüfung der Rechtslage der BR den Weg nicht mehr mit tragen kann. Hier ist der BR aber nach §92 Abs.2 BetrVG bereit mit dem AG zusammen zu arbeiten, (Beispiel: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-betrvg-92-personalplanung_idesk_PI42323_HI608659.html) damit dieser nach §92 1und 3 eine vernünftige Personalplanung (auch mit Fremdpersonal) durchführen kann.
Den Rest überlasse ich jetzt mal den anderen Usern hier.
01.11.2019 um 12:05 Uhr
hallo Talisker bist Du BR? Gibt es eine BV? Gibt es überhaupt einen BR?
Einmal genehmigter oder vom AG angeordneter Urlaub KANN nicht einfach so widerrufen warden. Was soll den das Höhere Intrese sein? So und wenn ich Urlaub (genehmigt bekommen habe) dann komme ich nicht 4 Stunden, weil der AG das so schön findet, sondern es ist ware in eine BV geregelt oder ich ganz persönlich würde den AG fragen was er den springen läßt (also Zuschläge etc)
zu 1. Urlaub wird nunmal laut BUrlG in Tagen bemessen und nicht in Stunden umgerechnet. Da kann mal der AN Pech haben (7 hStd. statt 8) aber auch der AG (8 Std. bezahlen) zu 2. Ist es den Notdienst? zu 3. siehe oben zu 4. alles zu Urlaub steht im BUrlG - wenn man gegenüber dem AG argumentieren möchte sollte man nicht mir "weiß der Kuckuck" kommen.
- eine sachliche und vollständige Sachverhaltschilderung hilft enorm um Hilfe zu bekommen.
01.11.2019 um 20:16 Uhr
Urlaub und Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst schließen einander aus, dazu gibt es Rechtsprechung und auf nichts anderes sollte sich ein Betriebsrat einlassen. https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-fragen-zur-erreichbarkeit-im-urlaub~#
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