Erstellt am 22.12.2017 um 11:42 Uhr von celestro
https://www.betriebsrat.com/br-forum/32095/stromausfall-mitarbeiter-wurden-nach-hause-geschickt-wer-kommt-fuer-die-zeit-auf
Erstellt am 22.12.2017 um 12:57 Uhr von kratzbürste
Schau doch mal unter dem Stichwort "Annahmeverzug" (Bürgerliches Gesetzbuch)
Erstellt am 22.12.2017 um 14:34 Uhr von Challenger
Die durch Stromausfall eingetretene Betriebsstörung ist ausschließlich der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. In diesem Fall behält der AN nach §615 BGB seinen Anspruch
auf Arbeitslohn, ohne das er zur Nacharbeit der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden verpflichtet werden kann.
Erstellt am 22.12.2017 um 16:29 Uhr von LutzB.
Erstellt am 23.12.2017 um 13:31 Uhr von Pickel
Wichtig ist wie die Mitarbeiter reagiert haben. Wenn ihnen gesagt wurde „geht nach Haus, heute kann hie nicht gearbeitet werden“ ist das Annahmeverzug. Würde aber gesagt „nehmt heute Urlaub, heute kann nicht gearbeitet werden“ und die AN haben nicht widersprochen und aktiv die Arbeit angeboten sieht es anders aus.
Erstellt am 23.12.2017 um 14:34 Uhr von celestro
"Würde aber gesagt „nehmt heute Urlaub, heute kann nicht gearbeitet werden“ und die AN haben nicht widersprochen und aktiv die Arbeit angeboten sieht es anders aus."
Durch das Erscheinen auf der Arbeit wurde jawohl die Arbeit angeboten.
Erstellt am 23.12.2017 um 14:39 Uhr von Ernsthaft
„Wichtig ist wie die Mitarbeiter reagiert haben. „
Dieses interessiert hier nur insofern, wie ein AG nicht berechtigt ist, sich zum persönlichen Vorteil aus seiner Fürsorgepflicht (die hier auch Vermögenswerte beinhaltet) stiehlt, um damit das Betriebsrisiko auf die bei ihm abhängig beschäftigten abzuwälzen.
Sehr wichtig ist auch, dass hier alle erkennen, dass auch kurz vor Weihnachten hier jemand herumgeistert, der andere davon überzeugen will, dass auch eine Gurke wie eine Banane schmeckt.
Denn die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet gleichzeitig einen Verzicht auf das ansonsten zwingende Angebot der Arbeitsleistung (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13).
Und um nichts anderes handelt es sich hier bei der Mitteilung durch den AG.