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Urlaub nehmen bei Störung

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LutzB.
Jan 2018 bearbeitet

Moin . Eine Frage hab ich. Unser Betrieb hatte Stromausfall durch einen technischen Defekt. Eine Schicht wurde nach Hause geschickt. Da ich unseren Betrieb kenne weiß ich das die MA dafür einen Tag Urlaub nehmen müssen. Ich glaube nicht das es rechtens ist. Der Mitarbeiter ist ja nicht schuld und war zum Arbeitsbeginn da. Was meint ihr?

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Community-Antworten (7)

K
kratzbürste

22.12.2017 um 13:57 Uhr

Schau doch mal unter dem Stichwort "Annahmeverzug" (Bürgerliches Gesetzbuch)

C
Challenger

22.12.2017 um 15:34 Uhr

Die durch Stromausfall eingetretene Betriebsstörung ist ausschließlich der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. In diesem Fall behält der AN nach §615 BGB seinen Anspruch auf Arbeitslohn, ohne das er zur Nacharbeit der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden verpflichtet werden kann.

L
LutzB.

22.12.2017 um 17:29 Uhr

Danke für eure Hilfe.

P
Pickel

23.12.2017 um 14:31 Uhr

Wichtig ist wie die Mitarbeiter reagiert haben. Wenn ihnen gesagt wurde „geht nach Haus, heute kann hie nicht gearbeitet werden“ ist das Annahmeverzug. Würde aber gesagt „nehmt heute Urlaub, heute kann nicht gearbeitet werden“ und die AN haben nicht widersprochen und aktiv die Arbeit angeboten sieht es anders aus.

C
celestro

23.12.2017 um 15:34 Uhr

"Würde aber gesagt „nehmt heute Urlaub, heute kann nicht gearbeitet werden“ und die AN haben nicht widersprochen und aktiv die Arbeit angeboten sieht es anders aus."

Durch das Erscheinen auf der Arbeit wurde jawohl die Arbeit angeboten.

E
Ernsthaft

23.12.2017 um 15:39 Uhr

„Wichtig ist wie die Mitarbeiter reagiert haben. „ Dieses interessiert hier nur insofern, wie ein AG nicht berechtigt ist, sich zum persönlichen Vorteil aus seiner Fürsorgepflicht (die hier auch Vermögenswerte beinhaltet) stiehlt, um damit das Betriebsrisiko auf die bei ihm abhängig beschäftigten abzuwälzen.

Sehr wichtig ist auch, dass hier alle erkennen, dass auch kurz vor Weihnachten hier jemand herumgeistert, der andere davon überzeugen will, dass auch eine Gurke wie eine Banane schmeckt.

Denn die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet gleichzeitig einen Verzicht auf das ansonsten zwingende Angebot der Arbeitsleistung (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13).

Und um nichts anderes handelt es sich hier bei der Mitteilung durch den AG.

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