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Behinderung der Betriebsratstätigkeit

L
Lumaro64
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, seit mehreren Jahren kämpft der Betriebsrat in unsere Firma für alle möglichen Rechte, Mitbestimmung, Information, Beteiligung, und, und und. Der Betriebsrat wird ständig übergangen und angelogen. Von vertrauensvolle Zusammenarbeit keine Spur. Schreiben mit der bitte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates künftig nicht mehr zu missachten haben auch keine Besserung gebracht. Das was das Fass zum überlaufen gebracht hat war folgendes: Der Betriebsrat hat angefragt was für Maßnahmen in Bezug auf Coronavirus vorgesehen sind. Dem Betriebsrat wurde mitgeteilt, das im Moment keine vorgesehen wären. Der Betriebsrat hat aber davon erfahren das hintenrum schon Gespräche mit dem Betriebsarzt und Fachkraft für Sicherheit geführt wurden sowie auf dessen Anweisung Atemschutzmasken bestellt wurden. Der Betriebsrat hat ja beim Arbeit- und Gesundheitsschutz Mitbestimmung und muss beteiligt werden. Das wurde erneut (Betonung auf erneut) missachtet. Der Betriebsrat wurde sogar angelogen, da es ja gefragt hatte und ihm versichert wurde es wären keine Maßnahmen vorgesehen. Als der AG damit konfrontiert wurde, hat man versucht sich raus zu reden. Daraufhin hat der Betriebsrat eine Aufforderung zur Unterlassung der Störung und Behinderung der Betriebsratstätigkeit (§ 78 Satz 1 BetrVG mit einem Hinweis auf § 119 ) zusammengefasst und an die Geschäftsleitung gesendet. Der Begriff der Störung bzw. Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitreichend. Er umfasst jede unzulässige Störung und Erschwerung der Betriebsratsarbeit. Es ist also alles verboten, was die Betriebsratsarbeit in unzulässiger Weise erschwert oder stört. Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit kann sowohl durch ein aktives Tun als aber auch, soweit ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht besteht, durch ein Unterlassen erfolgen. Die Geschäftsleitung hat die Aufforderung als Drohung aufgefasst und möchte jetzt das sich der Betriebsrat dafür entschuldigt. Was meint Ihr dazu?

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Community-Antworten (9)

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kratzbürste

12.03.2020 um 08:45 Uhr

In Frage kommt bei Euch § 23 Abs.3 und § 121 BetrVG.

Und wenn ihr euch entschuldigen würdet, hättet ihr euch vollständig zum "Hans Wurst" gemacht.

K
kratzbürste

12.03.2020 um 08:45 Uhr

In Frage kommt bei Euch § 23 Abs.3 und § 121 BetrVG.

Und wenn ihr euch entschuldigen würdet, hättet ihr euch vollständig zum "Hans Wurst" gemacht.

S
stehipp

12.03.2020 um 08:56 Uhr

Mit AG ist es manchmal wie mit Kindern. Immer nur Bitten und Drohen, aber nie Konsequenzen ziehen bringt nichts. Ich würde mal sagen, es geht nicht umhin, dann ganze auch mal zu Gericht zu tragen.

E
enigmathika

12.03.2020 um 09:04 Uhr

Wofür genau sollt Ihr Euch entschuldigen? Ihr wart lange genug sehr duldsam. Ihr habt auf die rechtliche Lage aufmerksam gemacht. Selbst, wenn ihr konkret rechtliche Schritte angekündigt hättet, wäre das nicht als Drohung aufzufassen, für die man sich entschuldigen müsste. Lasst Euch nicht einschüchtern!

MfG Enigmathika

R
rtjum

12.03.2020 um 09:13 Uhr

also wenn ich als GL seit mehreren Jahren immer nur Schreiben mit der Bitte mich zu bessern bekommen hätte würde ich euch auch nicht ernst nehmen. Handeln müsst ihr! Anwalt beschließen, Durchsetzung eurer Rechte dazu bedarf es keiner Vereinbarung mit eurem AG, dann aber auch bis zum bitteren Ende!

C
celestro

12.03.2020 um 10:37 Uhr

"Die Geschäftsleitung hat die Aufforderung als Drohung aufgefasst und möchte jetzt das sich der Betriebsrat dafür entschuldigt. Was meint Ihr dazu?"

Ja, es ist eine Drohung ... der sollten aber eher Taten folgen, als eine Entschuldigung.

K
Kjarrigan

12.03.2020 um 13:15 Uhr

Je nachdem wie das Schreiben formuliert war - sehe ich in der Aufforderung des BR an den AG keine Drohung, sondern die Einforderung von Informationen und damit eine betriebsverfassungsgesetzkonforme Handlung. Und dafür braucht man sich nicht zu entschuldigen. Und selbst die Ankündigung unter Fristandrohung danach weitere "rechtliche" Schritte einzuleiten ist keine Drohung.

P
Pjöööng

12.03.2020 um 13:45 Uhr

Eine Drohung wäre das schon. Aber eine Drohung ist ja per se nichts verwerfliches. Niemand käme auf die Idee von jemandem eine Entschudigung zu fordern der zu einem Kind sagt "Wenn Du Dich weiter so verhältst, wirst Du Dir weh tun!", oder zu seinem halbwüchsigen Sohn "Wenn Du immer wie verrückt rast, dann leihe ich Dir das Auto nicht mehr!". Die Situation ist doch nichz viel anders

L
Lumaro64

13.03.2020 um 05:43 Uhr

Vielen Dank an alle für eure Antworten. Das Gremium, mit Ausnahme der BR Vorsitzende, hat entschieden sich nicht zu entschuldigen. Da uns eine Frist für die Entschuldigung gesetzt wurde müssen wir mindestens antworten. Weis nur nicht genau wie ich es kurz und knapp formulieren soll (ich tendiere zu sehr lange Schreiben). Habt ihr eine Idee? Vielen Dank

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