Hallo,

kann mir bitte jmd weiterhelfen?
Hab das von jmd bekommen, ist das korrekt so oder gibt es da irgendwo einen Harken?

Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 21.07.2015 die Prämisse aufgestellt, dass bei der Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage Arbeiten in einer Nachtschicht, die sich über 2 Kalendertage erstreckt (z.B. Arbeit von 22:30 Uhr des Vortages bis 07:00 Uhr des Folgetages), als solche an 2 Tagen zu rechnen sind und nicht mehr als 1 Tag.

Schlussfolgerung:
Nach §1 Bundesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Da der MA (Mitarbeiter) aber am ersten Urlaubstag 7 Stunden für den Nachtdienst bezahlt bekommt, wird ihm an dem ersten Urlaubstag kein Urlaubsgeld und dann noch der Nachtzuschlag doppelt bezahlt.
Außerdem beziffert der § 3 Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch in Tagen. Deswegen kann der Urlaub folgerichtig nicht stundenweise berechnet und auch nicht stundenweise gewährt werden. Im § 3 Bundesurlaubsgesetz steht weiter, das der Urlaubstag ein Werktag ist und als Werktag die Kalendertage gelten, die keine Sonn- oder Feiertage sind. Dieser beginnt dementsprechend am ersten Urlaubstag ab 0.00 Uhr und endet 24 Stunden später um 23.59 Uhr. Da der MA aber in den Werktag hineinarbeitet, "verstößt" der Arbeitgeber gegen das Bundesurlaubsgesetz. Damit ist es nicht rechtens, dass an den Tag, an dem noch gearbeitet wurde, Urlaub genommen werden muss. Laut dem Gesetz dient der Urlaub als Erholung. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer deshalb keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

keine Bevorzugung:
Dadurch, dass der Mitarbeiter jeden Tag 1,5 Stunden (22.30-0.00 Uhr) sowie 7 Stunden (0.00.-7.00 Uhr) arbeitet, bekommt der MA wie jeder andere Kollege auch auf seine 8 Stunden. Somit wird keiner benachteiligt.
Den Tag nach dem Urlaub, an dem der MA nur 1,5 Stunden arbeitet, rechnet sich mit dem Tag, an dem dieser die 7 Stunden in den Urlaub hineingearbeitet hat. Zusammen gerechnet bekommt der MA auf genauso viele Stunden, wie jeder andere auch.
Genauso verhält sich das mit der Freizeit. Der MA hat nicht mehr oder weniger Freizeit wie andere auch - es wird nur anders verlagert. Die Argumentation vom Geschäftsführer, dass der MA mehr Freizeit am ersten Tag nach seinen Urlaub hat als andere, relativiert sich dadurch.

Benachteiligung:
Jedoch wird der MA beim Urlaub benachteiligt. Hier fehlen ihm definitiv 7 Stunden.
Hat der Mitarbeiter bei 30 Tagen einmal 10 Tage Urlaub und den Rest viermal je eine Woche Urlaub, fehlen ihm zusammen 35 Std an Urlaub. Das macht ca. 4,4 Tage aus.

Fazit:
Deswegen kam das BAG zum folgenden Entschluss: "Arbeitnehmer mit Nachtschicht bekommen im Interesse der Gleichwertigkeit des Urlaubsanspruchs mit Arbeitnehmern ohne Nachtschicht eine längere Freistellung, um einen gleichwertigen vierwöchigen gesetzlichen Urlaub oder einen sechswöchigen tariflichen Urlaub nehmen zu können."

Deswegen muss der erste Urlaubstag als Frei gewährt werden, oder?