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Recht auf Teilzeit: Was Betriebsräte wissen müssen

5 Minuten Lesezeit

Teilzeitarbeit ist eine flexible Arbeitsform. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. So können sie berufliche und private Verpflichtungen besser in Einklang bringen. Der Anspruch auf Teilzeit ist gesetzlich verankert. Er bietet Arbeitnehmern das Recht, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern. Dies ist möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Als Betriebsrat haben Sie die Aufgabe, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen. Sie müssen sicherstellen, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Recht auf Teilzeit. Sie lernen die gesetzlichen Voraussetzungen kennen und erfahren mehr über Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat.

Person sitzt mit einem Café in der Küche, da sie Teilzeit hat.

Einfach. Praxisnah – die wichtigsten Inhalte auf einen Blick

Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit: Arbeitnehmer haben einen klaren Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen durchgesetzt werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Gestaltung von Teilzeitarbeitsplätzen. Dies ist wichtig, um die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren.

Förderung von Teilzeitarbeit im Betrieb: Der Arbeitgeber muss Teilzeitarbeit fördern. Er ist verpflichtet, den Betriebsrat regelmäßig über Teilzeitarbeitsplätze und die Personalplanung zu informieren.

Informationen zur Brückenteilzeit

Was ist Teilzeitarbeit?

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbar vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Diese Arbeitsform kann flexibel gestaltet werden. Zum Beispiel durch eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder durch die Arbeit an weniger Tagen pro Woche. § 2 Abs. 1 TzBfG definiert Teilzeitarbeit und regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür. Teilzeitarbeit bietet Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit an ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen. Arbeitgeber profitieren von höherer Zufriedenheit und Produktivität.

Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin entscheidet sich, nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Sie verkürzt ihre Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden. Dies beantragt sie fristgerecht bei ihrem Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin gibt außerdem an, dass sie an drei Tagen pro Woche arbeiten möchte. Der Arbeitgeber stimmt der Reduzierung der Arbeitszeit zu, da keine betrieblichen Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG dagegen sprechen. Der Arbeitsvertrag wird entsprechend angepasst.

Anspruch auf Teilzeit: Voraussetzungen und Rechte

Der Anspruch auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, haben nach § 8 TzBfG das Recht, ihre Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach Teilzeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit anmelden. Dabei sollte er auch eine Vorstellung äußern, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.
Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG dagegen sprechen.

Solche Gründe sind zum Beispiel:

  • Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs
  • Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
  • Unverhältnismäßige Kosten

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, muss er dies schriftlich begründen, gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG. Dies muss spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Teilzeit geschehen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG als genehmigt.

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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Teilzeitarbeit

Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei Teilzeitarbeit. Diese Rechte betreffen die Einführung von Teilzeitarbeitsplätzen und die Regelung der Arbeitszeit.

  • Mitbestimmung bei der Personalplanung: Nach § 92 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat regelmäßig über die Personalplanung informieren. Dies schließt auch Teilzeitarbeitsplätze ein. Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Förderung der Teilzeitarbeit machen und Initiativen ergreifen, um familienfreundliche Arbeitsbedingungen zu schaffen.
  • Mitbestimmung bei der Stellenausschreibung: Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass alle freien Stellen auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden. Dies sorgt dafür, dass Teilzeitbeschäftigte die gleichen Chancen wie Vollzeitbeschäftigte haben.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen plant eine neue Stelle in der Marketingabteilung. Der Betriebsrat stellt sicher, dass die Stelle auch als Teilzeitstelle ausgeschrieben wird, damit Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, die Möglichkeit haben, sich zu bewerben.

Förderung von Teilzeitarbeit durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat nach § 7 TzBfG die Verpflichtung, Teilzeitarbeit zu fördern. Er muss sicherstellen, dass Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden, und darf Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze informieren und ihn in die Personalplanung einbeziehen.

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Beschäftigten regelmäßig über Teilzeitarbeitsplätze zu informieren. Dies betrifft neu geschaffene Stellen und bestehende Arbeitsplätze, die in Teilzeit umgewandelt werden können. Der Betriebsrat sollte diese Informationen nutzen, um die Teilzeitarbeit im Betrieb zu fördern und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

Ein weiteres Beispiel: In einem großen Unternehmen möchten mehrere Mitarbeiter ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich mehr um ihre Familien zu kümmern. Der Betriebsrat fordert den Arbeitgeber auf, Teilzeitarbeitsplätze zu identifizieren und die Mitarbeiter über diese Stellen zu informieren. Der Arbeitgeber stimmt zu und schafft mehrere neue Teilzeitstellen.

Besonderheiten bei der Verlängerung der Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben auch das Recht, eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Nach § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer dagegen sprechen. Teilzeitbeschäftigte haben so die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, wenn sich ihre Lebensumstände ändern.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet seit mehreren Jahren in Teilzeit und möchte nun seine Arbeitszeit wieder auf Vollzeit erhöhen, da seine Kinder älter sind und er wieder mehr arbeiten kann. Ein entsprechender Arbeitsplatz wird im Unternehmen frei. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Wunsch des Mitarbeiters nach § 9 TzBfG und passt den Arbeitsvertrag an.

Fazit

Teilzeitarbeit bietet eine flexible Möglichkeit, Arbeit und Privatleben besser zu vereinbaren. Als Betriebsrat haben Sie eine wichtige Rolle, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte, um Teilzeitarbeit im Betrieb zu fördern und familienfreundliche Arbeitsbedingungen zu schaffen.

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