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Inflationsausgleichsprämie

2 Minuten Lesezeit

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren.

Ein Teil des Bruttolohns liegt in Geldstücken auf einem Tisch

Inflationsausgleichsprämie: Das Wichtigste auf einen Blick

Für die Inflationsausgleichsprämie gelten folgende Regelungen:

  • Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 zeitlich befristet. Hintergrund für den großzügig angesetzten Zeitraum ist, dass den Arbeitgebern mehr Flexibilität gegeben werden soll.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen von Arbeitgebern bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, beispielsweise durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung.
  • Schließlich wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Müssen alle Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie bezahlen?

Nein! Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitern die Prämie in gleicher Höhe zahlen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob, wem und in welcher Höhe er die Inflationsausgleichsprämie auszahlt. Er kann etwa nach sozialen Aspekten oder der Einkommenssituation auswählen, welche Beschäftigten von der Prämie profitieren sollen. Zu denken wäre auch, Teilzeitbeschäftigte nur anteilig mit einem Ausgleich zu bedenken. Beachten muss der Arbeitgeber dabei aber immer den Gleichbehandlungsgrundsatz, das heißt er darf nicht willkürlich Beschäftigte in vergleichbaren Positionen ungleich behandeln.

Verstößt der Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, können diejenigen, die zu Unrecht keine oder eine geringere Prämie erhalten haben, diese nachfordern.

Beteiligung des Betriebsrats

Bei „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht. Dies gilt auch für freiwillige Leistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, weil der Begriff des Lohns hier weit gefasst ist.

Gegenstand der betrieblichen Mitbestimmung ist insoweit nicht das „ob“, da der Arbeitgeber dies frei entscheiden kann. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, ist der Verteilmodus (also das „wie“) zwingend mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht auf eine Regelung verständigen, entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle, vgl. § 87 Abs. 2 BetrVG.

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