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Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie zu Betriebsversammlungen

3 Minuten Lesezeit

Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gibt es in § 129 BetrVG aus Anlass der COVID-19-Pandemie und der weiterhin hohen Inzidenzzahlen erneut Sonderregelungen. Damit ist der § 129 BetrVG in angepasster Fassung befristet wieder zurück.

Ein Mann trägt eine Corona Maske und hat ein Desinfektionsspray in der Hand

Bis zum 19. März 2022 können die in § 129 Abs. 1 BetrVG genannten Versammlungen sowie Sitzungen der Einigungsstellen nebst Beschlussfassungen gemäß § 129 Abs. 2 BetrVG im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen unter Nutzung audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung bzw. Sitzung nehmen können. Der Deutsche Bundestag kann diese Regelungen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.

Es geht konkret um:

  • Betriebsversammlungen
  • Betriebsräteversammlungen, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen

Betriebsversammlungen

Die Teilnehmer dürfen die Videokonferenz nur in vertraulicher Umgebung abhalten. Der Betriebsratsvorsitzende sollte sich mit der Teilnahme zugleich bestätigen lassen, dass während der Durchführung der Versammlung keine unberechtigten Personen im Raum sein werden.

Die erforderliche Technik

Durch entsprechende technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Dritte nicht teilnehmen können. Eine Videokonferenz darf daher nur unter Verwendung von geprüften Programmen, die den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, durchgeführt werden. Es kommen nur verschlüsselte Verbindungen in Frage.

Für das Vorliegen einer audiovisuellen Versammlung ist entscheidend, dass während der gesamten Versammlung eine unmittelbare Kommunikation zwischen allen teilnehmenden Personen bei gleichzeitiger allseitiger Sicht- und Hörbarkeit besteht. Die allseitige Sicht- und Hörbarkeit ermöglicht einen vollständigen Kommunikationsvorgang. Eine Telefonkonferenz genügt also für Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen nicht. Hier kommen nur Videokonferenzen oder eine Übertragung über das Intranet in Betracht.

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsversammlungen gilt auch für audiovisuelle Versammlungen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung muss vom Sitzungsleiter sichergestellt und überprüft werden. Hierzu kommt insbesondere in Betracht, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Einladungen und Einwahldaten zu den Versammlungen erhalten. Die Teilnehmer dürfen die Einladung nicht weiterleiten.

Der Arbeitgeber bezahlt die Technik

Die gesamte Technik, die für solche Online-Betriebsversammlungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat sollte eine eigene Lizenz erhalten und nicht mit der Lizenz des Arbeitgebers arbeiten. Es muss sichergestellt sein, dass Administratoren des Arbeitgebers nicht auf die Inhalte der Betriebsversammlungen zugreifen können.

Einigungsstellen

Auch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Dabei ist ebenfalls sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Videokonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

Vertraulichkeit muss gewahrt werden

Schon nach § 129 Abs. 2 BetrVG ist es eindeutig, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung der Einigungsstelle keine Kenntnis erhalten dürfen und dass Sitzungen der Einigungsstelle nicht aufgezeichnet werden. Jeder Teilnehmer muss also in seinem Verantwortungsbereich dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass sich beispielsweise keine anderen Personen im Raum aufhalten dürfen, wenn die Sitzung der Einigungsstelle stattfindet.

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