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Digitale Wahlversammlung in Zeiten von Corona möglich

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Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit zur Durchführung einer digitalen Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren in die Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) aufgenommen.

Die Politik hat die besonderen Umstände der COVID-19-Pandemie zum Anlass genommen und § 28 SchwbVWO dahingehend geändert, dass Wahlversammlungen der SBV im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss allerdings sichergestellt werden, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können. Die Veranstaltung darf auch nicht aufgezeichnet werden.

Ein Mann sitzt vor einem Laptop und arbeitet

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Sofern bei Ihnen also gerade SBV-Wahlen anstehen und sich die Wahlberechtigten alle oder größtenteils im Home-Office befinden oder aber die Wahlversammlung vor Ort nicht gemäß der aktuell geltenden Corona-Regelungen durchgeführt werden könnte, sollten Sie als amtierende SBV unbedingt von der neu geschaffenen Möglichkeit in § 28 SchwbVWO Gebrauch machen. Wenn Sie sich insofern für die Durchführung einer Wahlversammlung per Video- oder Telefonkonferenz entscheiden, müssen Sie unbedingt beachten, dass die eigentliche Stimmabgabe dann im Wege der Briefwahl nach § 11 SchwbVWO zu erfolgen hat. Das regelt § 28 Abs. 2 SchwbVWO. Die Wahlleitung hat die Wahlberechtigten also während der digitalen Wahlversammlung darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe per Briefwahl zu erfolgen hat und muss hierzu einen entsprechenden Beschluss fassen.

Keine dauerhafte Möglichkeit

Die Sonderregelung gilt aktuell befristet bis zum 19.03.2022 und kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages einmalig um drei Monate verlängert werden. Insofern ist die Online-Wahlversammlung derzeit also zwangsläufig nur für SBV-Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums möglich. Es könnte jedoch sein, dass die Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretungen noch vor den nächsten regelmäßigen SBV-Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. November 2022 entsprechend geändert wird. Ob das allerdings passiert, bleibt abzuwarten.

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